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Legalisation, Beglaubigung und Beurkundung

16.12.2025 - Artikel

Legalisation

Jordanische öffentliche Urkunden

Deutsche Behörden verlangen in der Regel, dass ihnen in Jordanien ausgestellte öffentliche Urkunden (z.B. Heirats- oder Geburtsurkunden) mit der Legalisation durch die Botschaft Amman vorgelegt werden. Durch die Legalisation einer ausländischen Urkunde kann sie von deutschen Behörden ohne Weiteres als echt angesehen werden.

Für die Legalisation wird eine sog. Vorbeglaubigung durch das jordanische Außenministerium benötigt.

Folgende jordanische Urkunden können legalisiert werden:

  • Personenstandsurkunden (z.B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden)
  • Eheverträge
  • Gerichtsdokumente
  • Dokumente von öffentlichen Einrichtungen (z. B. staatliche Krankenhäuser, staatliche Universitäten)

Gemäß den geltenden deutschen Vorschriften können Dokumente privater Einrichtungen, z.B. privater Krankenhäuser oder Universitäten, nicht legalisiert werden, ungeachtet, ob das jordanische Außenministerium das entsprechende Dokument vorbeglaubigt hat.

Jordanische elektronisch ausgestellte Urkunden mit QR-Code

Elektronische jordanische Urkunden, die mit einem QR-Code erstellt wurden, können nicht legalisiert werden. Elektronische Urkunden werden vom jordanischen Außenministerium überbeglaubigt und es wird vom Außenministerium ein Prüfvermerk zum QR-Code angebracht. Die deutsche Botschaft bringt dann einen Bestätigungsvermerk über den QR-Code an, der auf Grundlage des Stempels des Außenministeriums erfolgt. Es handelt sich explizit nicht um eine Legalisation, da laut Konsulargesetz nur Siegel und Unterschrift legalisiert werden dürfen.

Syrische öffentliche Urkunden

Syrische Urkunden müssen von der deutschen Botschaft in Beirut legalisiert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Botschaft Beirut.

Jemenitische öffentliche Urkunden

Jemenitische Urkunden können aufgrund der politischen Situation im Jemen und der Schließung der deutschen Botschaft in Sanaa derzeit nicht legalisiert werden.

Deutsche öffentliche Urkunden

Informationen zur Legalisation deutscher öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Jordanien finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes

Beglaubigung

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt die Konsularstelle, dass der Dokumenteninhaber das Dokument vor dem Konsularbeamten unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann daher nicht durch einen Bevollmächtigten beantragt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann abgelehnt werden, wenn deutsche Gesetze eine andere Form der Bestätigung (üblicherweise Beurkundung) vorsehen oder wenn der Inhalt der Urkunde gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt.

Nach einer Änderung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GWG) sind die deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Identitätsprüfungen bzw. Beglaubigungen von Unterschriften für Bankgeschäfte (Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbare Bankangelegenheiten) vorzunehmen. Eine Sonderregelung gilt nur für Sperrkonten visumspflichtiger ausländischer Studierender, wenn die Eröffnung eines Sperrkontos für den Nachweis der Lebensunterhaltskosten im Visumverfahren erforderlich ist. In diesen Fällen kann die Unterschrift weiterhin durch die Konsularstelle beglaubigt werden.

Kopiebeglaubigung

Für die Bestätigung, dass eine Kopie oder Abschrift mit dem Original einer Urkunde übereinstimmt, muss das Original oder eine beglaubigte Kopie der Urkunde vorgelegt werden. Basierend auf einer einfachen Kopie kann keine beglaubigte Kopie erstellt werden. Mit der Beglaubigung wird keine Aussage zum Inhalt der Urkunde getroffen. Die Kopiebeglaubigung muss für den deutschen Rechtsbereich bestimmt sein, Kopiebeglaubigungen zur Verwendung in Jordanien können nicht erstellt werden.

Beurkundung

Konsularbeamte im Ausland beurkunden nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Sie treten dabei nicht in Konkurrenz zu deutschen Notaren. Die Niederschrift, die vom Konsularbeamten bei einer Beurkundung erstellt wird, steht der Urkunde eines deutschen Notars gleich.

Nicht jede in Deutschland mögliche Beurkundung kann von einem Konsularbeamten im Ausland vorgenommen werden. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland nicht zur Beurkundung verpflichtet. Bitte sprechen Sie daher im Vorhinein mit der Rechts- und Konsularabteilung ab, ob und ggf. wann die von Ihnen gewünschte Beurkundung erfolgen kann und welche Unterlagen dafür benötigt werden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Beispiele für Beurkundungen, die regelmäßig in den Auslandsvertretungen vorgenommen werden:

  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
  • Sorgeerklärungen
  • Erbscheinsanträge für deutsche Nachlassgerichte
  • Eidesstattliche Versicherungen zum Familienstand zur Vorlage bei deutschen Standesämtern (wird in einigen Fällen zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder zur Eheschließung in Deutschland benötigt)
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