Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Service FAQ
Gut möglich, dass Ihre Frage zu den Dienstleistungen des Konsulats hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits beantwortet werden, nicht individuell beantwortet werden. Vielen Dank!
FAQ
Legalisationen werden nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin hierfür erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global
Legalisationen von syrischen Dokumenten werden ausschließlich von der Deutschen Botschaft in Beirut angenommen und bearbeitet. Bitte informieren Sie sich direkt bei der Deutschen Botschaft Beirut über das Verfahren.
Kopiebeglaubigungen werden nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin hierfür erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global
Informationen zu den zur Visabeantragung erforderlichen Unterlagen finden Sie, sortiert nach Antragskategorien, hier
Terminvergabe:
Schengenvisa für einen Kurzaufenthalt bis 90 Tage werden nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin für eine dieser Dienstleistungen erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global.
Zur Beantragung eines nationalen Visums i.R. eines Landesaufnahmeprogramms, Selbständigkeit oder nach §16d AufenthG registrieren Sie sich bitte hier auf der zutreffenden Warteliste.
Alle weiteren nationalen Visa beantragen Sie bitte direkt über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts.
Termine zur Beantragung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zum anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten werden ausschließlich über die Internationale Organisation für Migration (IOM) vergeben. Diese nimmt Anträge im Auftrag der Botschaft entgegen und erfasst die biometrischen Daten der Antragstellenden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an IOM unter info.fap.jd@iom.int
Termine werden in der Reihenfolge der erfolgten Registrierung vergeben. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Terminen und zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Antragstellenden ist es nicht möglich, Termine zu verschieben, weder auf einen früheren noch auf einen späteren Zeitpunkt. Sollten Sie den vergebenen Termin nicht wahrnehmen können oder wollen, stornieren Sie diesen bitte und registrieren sich neu.
Nicht bestätigte und in der Folge stornierte Termine können nicht wiederhergestellt werden.
Informationen zu den Wartezeiten von Registrierung bis zum Termin finden Sie hier. Die dort angegebenen Zeiträume gelten für alle Registrierungen, die noch nicht terminiert wurden.
Bitte übersenden Sie keine antragsrelevanten Unterlagen vorab an die Botschaft, da weder Zuordnung noch Vorprüfung erfolgen kann. Es liegt allein in der Verantwortung der Antragstellenden, entscheidungsrelevante Dokumente zum Antragstermin mitzubringen und vorzulegen. Bitte bereiten Sie Ihren Antrag anhand der Angaben im zugehörigen Merkblatt vor, das Sie auf der Seite Ihrer Visakategorie finden. Unvollständige Anträge können abgelehnt werden.
Die Frage, ob der Reisepass bei der Botschaft verbleibt, ist abhängig davon, wo Sie leben.
Für Personen die in Jordanien leben:
Ihr Reisepass verbleibt bis zum Abschluss des Visumverfahrens bei der Botschaft. Wenn Sie aus wichtigen Gründen Ihren Reisepass benötigen, ist es erforderlich, Ihren Visumsantrag zurückzuziehen. Die Antragsrücknahme muss schriftlich erfolgen. Ihr Visumsantrag wird in diesem Fall nicht weiterbearbeitet. Sollten Sie im Anschluss weiterhin Interesse an der Ausstellung eines Visums haben, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Für Personen, die ausserhalb Jordaniens leben:
Sie müssen Ihren Reisepass zum Antragstermin vorlegen. Sie können im Anschluss daran entscheiden, ob Ihr Reisepass für die Dauer des Verfahrens bei der Botschaft verbleibt oder Ihnen der Reisepass wieder herausgegeben wird. Sofern Sie sich entscheiden, den Reisepass mitzunehmen, liegt es in Ihrer Verantwortung, den Reisepass zum Abschluss des Visumverfahrens erneut bei der Botschaft einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Amman in Vertretung von Litauen/Lettland lediglich Schengenvisumsanträge für Kurzaufenthalte entgegennehmen kann. Sofern Sie für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen nach Litauen/Lettland reisen, können Sie das hierfür erforderliche Visum bei der Deutschen Botschaft in Amman beantragen.
Der Antrag wird jedoch nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin hierfür erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global.
Anträge auf Ausstellung von Visa für Aufenthalte in Litauen/Lettland über 90 Tage müssen bei der zuständigen litauischen/lettischen Botschaft in Kairo gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Sachstand während der Regelbearbeitungszeit nicht beantwortet werden können.
Die Regelbearbeitungszeit beträgt für Anträge auf Ausstellung eines nationalen Visums drei Monate, für Schengenvisa drei Wochen und für Remonstrationen vier Monate. Bitte sehen Sie während dieses Zeitraums von weiteren Anfragen ab.
Sollte Ihre Antragstellung bereits länger als die oben genannten Zeiträume zurückliegen, schicken Sie bitte eine Anfrage an die Botschaft unter Angabe Ihrer Antragsnummer (BC-Nummer), Ihres Namens und Ihrer Reisepassnummer.
Leider ist es nicht möglich, die Reisedaten eines Visums nach Visumsausstellung zu ändern. Sollten sich Ihre Reisedaten geändert haben und Sie nicht mehr zu den beantragten Reisedaten reisen wollen, ist es erforderlich, dass Sie einen neuen Termin buchen und einen neuen Antrag mit den aktualisierten Reisedaten stellen.
Sprachkenntnisse sind durch ein anerkanntes Zertifikat nachzuweisen. Die Anforderungen im Visumverfahren können dabei von den Anforderungen der Hochschulen abweichen.
Im Visumverfahren anerkannte Deutschzertifikate werden von ÖSD, Goethe Institut, TELC und TestDaF ausgestellt. Für den Nachweis englischer Sprachkenntnisse werden Zertifikate von TOEFL und IELTS anerkannt.
Grundsätzlich darf die Sprachprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sofern Prüfungsteile zu unterschiedlichen Daten abgelegt wurden, gilt das älteste als Referenz.
Für Studentenvisa gilt:
Studium auf Deutsch: anerkanntes Deutschzertifikat erforderlich
Studium auf Englisch: anerkanntes Englischzertifikat erforderlich
Studium auf Deutsch und Englisch: anerkannte Deutsch- und Englischzertifikate erforderlich
Von der Vorlage eines Sprachnachweises im Rahmen der Visumantragstellung zum Familiennachzug kann in den folgenden Fällen abgesehen werden:
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 18a AufenthG oder §18b AufenthG oder 18c Abs. 3 AufenthG
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 18d AufenthG oder 18f AufenthG oder 19c Abs. 1 AufenthG und geht einer Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft nach
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG (Blaue Karte)
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 19c Abs. 2 oder 4 Satz 1 AufenthG
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit)
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 4 AufenthG oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder § 26 Abs. 3 AufenthG
- die Referenzperson besitzt eine deutsche Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG und die Ehe bestand bereits vor Zuzug der Referenzperson nach Deutschland
- der nachzugswillige Ehegatte/die nachzugswillige Ehegattin ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. In diesem Fall ist bei Antragstellung einen aktuellen, maximal drei Monate alten ärztlichen Bericht über Ihre Einschränkung vorzulegen.
- der nachzugswillige Vater/die nachzugswillige Mutter beantragt den Nachzug zum minderjährigen deutschen Kind zur Ausübung seiner/ihrer elterlichen Sorge
- die nachzugswillige Ehegattin erwartet ein Kind von einem deutschen Staatbürger. Diese Ausnahme greift nur, wenn bei Antragstellung anhand eines aktuellen, nicht mehr als drei Wochen alten medizinischen Attests nachgewiesen wird, dass die Schwangerschaft bereits seit mindestens 13 Wochen besteht
- der nachzugswillige Ehegatte/die nachzugswillige Ehegattin hat einen erkennbar geringen Integrationsbedarf. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Referenzperson nur für einen festgelegten Zeitraum in Deutschland leben wird, zum Beispiel zur Absolvierung eines Studiums.
- der nachzugswillige Ehegatte/die nachzugswillige Ehegattin hat bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland gelebt und verfügt daher über gesicherte Deutschkentnisse. In diesem Fall wird eine Prüfung der Deutschkenntnisse bei Antragstellung vorgenommen.
Bestimmte Berufe zählen in Deutschland zu reglementierten Berufen, u.a. Ingenieur, Architekt oder Arzt. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich, die u.a. zum Tragen der Berufsbezeichnung berechtigt. Hierfür reicht eine Anerkennung über Anabin oder die Bewertung der KMK nicht aus.
Wenn Sie einen reglementierten Beruf ausüben wollen, aber die Berufsausübungserlaubnis nicht nachweisen können, schmälert dies die Erteilungschancen Ihres Visums. Betroffenen Antragstellenden wird daher empfohlen, einen Antrag nicht ohne Berufsausübungserlaubnis zu stellen.
Weitere Informationen, u.a. eine Auflistung reglementierter Berufe sowie Hinweise zur Beantragung einer Berufsausübungserlaubnis finden Sie hier.
Zur Beantragung des Visums registrieren Sie sich bitte hier auf der Warteliste „Nationales Visum“.
In Ihrem Fall benötigen Sie ein Visum zur Wiedereinreise. Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Visumbearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
Bitte schicken Sie zunächst ein Foto Ihres Aufenthaltstitels in Form eines PDF per E-Mail an die Botschaft und teilen das Datum Ihrer letzten Ausreise aus Deutschland mit. Sollte Ihre letzte Ausreise aus Deutschland länger als sechs Monate zurückliegen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für ein Visum zur Wiedereinreise nicht.
Zur Visumbeantragung benötigen Sie einen gültigen Reisepass. Sofern Sie Ihren Reisepass verloren haben, lassen Sie sich bitte zuerst einen neuen Reisepass ausstellen, bevor Sie das Visum beantragen.
Da für die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise die Zustimmung der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde erforderlich ist, wird empfohlen, sich ggf. bereits vor der Antragstellung mit dieser in Verbindung zu setzen und um die Ausstellung einer sogenannten Vorabzustimmung zu bitten.
Wenn Sie gegen die Entscheidung der Botschaft Widerspruch einlegen möchten, finden Sie alle Informationen zum Verfahren hier.
Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig.
Sie haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen oder direkt beim Verwaltungsgericht in Berlin Klage zu erheben.
Das deutsche Recht lässt eine Asylantragstellung aus dem Ausland nicht zu. Asyl kann lediglich von Personen beantragt werden, die sich bereits in Deutschland befinden und nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist sind.