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Rente
Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com
Rente
In Rentenangelegenheiten können die Auslandsvertretungen nur Rat und allgemeine Auskünfte erteilen. Renten- und andere Anträge auf Sozialleistungen können durch die Auslandsvertretung entgegengenommen und weitergeleitet werden. Einen guten Überblick über die Rentenversicherung bietet die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Lebensbescheinigung
In Jordanien lebende Rentenbezieher bekommen einmal im Jahr das Formular Lebensbescheinigung zugeschickt. Diese Lebensbescheinigung muss der Rentenberechtigte eigenhändig unterschreiben und die Unterschrift dann im Regelfall von einer Behörde bzw. autorisierten Stelle des Wohnlandes bestätigen lassen.
Die Bestätigung kann zum Beispiel von einem Notar, der Sozialversicherungsstelle oder Arzt vorgenommen werden. Weitere mögliche Stellen bzw. Behörden finden Sie auf dem Formular der Lebensbescheinigung. Lebensbescheinigungen können nur in Ausnahmefällen von einem Konsularbeamten der Botschaft bestätigt werden.
Bei der Bestätigung muss sich der Rentner durch ein gültiges Personaldokument ausweisen. Die Vorlage einer jordanischen ID Karte reicht dazu aus. Ein gültiger Reisepass kann – muss aber nicht mehr wie in der Vergangenheit – verwendet werden.
Sollten Sie das Formular Lebensbescheinigung einmal nicht wie gewohnt erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger in Deutschland.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihr Rentenversicherungsträger stets Ihre aktuelle Adresse hat. Sollte sich Ihre Anschrift geändert haben, können Sie die Änderung Ihrem Rentenversicherungsträger direkt mitteilen oder einfach auf den Link zur Deutschen Post klicken.
Änderungsmitteilungen online über die Deutsche Post
Wird die Lebensbescheinigung nicht fristgerecht zurück gesandt, wird die Rentenzahlung unterbrochen.
Zur Bestätigung der Lebensbescheinigung durch einen Konsularbeamten können Sie sonntags bis donnerstags, zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr, unter Vorlage der Lebensbescheinigung und eines gültigen Ausweisdokuments ohne vorherige Terminvereinbarung an der Botschaft Amman vorsprechen.
Besteuerung von Renten
Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen ab 2009 außerdem bestimmte, aus Deutschland bezogene Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Rentners eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen.
Informationen hierzu erhalten Sie beim Finanzamt Neubrandenburg