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Geburt eines Kindes im Ausland
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Zum 1. November2017 änderte sich die Zuständigkeit der deutschen Standesämter für die Beurkundung von Auslandsgeburten und weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten. Anträge werden von nun an jeweils an das Standesamt Ihres letzten Inlandswohnsitzes (bisher: Standesamt I in Berlin) weitergeleitet, sofern Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind. Das Standesamt I in Berlin ist fortan nur noch zuständig, wenn Sie noch niemals in Deutschland wohnhaft waren.
Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Für weitere Informationen zu dem Thema klicken Sie bitte hier.
Weitere Informationen rund um das Thema Auslandsgeburt finden Sie hier.
Was muss ich ausfüllen?
Laden Sie hier den Antrag herunter: Antrag auf Anzeige einer Auslandsgeburt
Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).
Nach deutschem Recht erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und ein anderer Familienname für das Kind als der der Mutter gewünscht wird, müssen die Eltern eine Namenserklärung im Rahmen der Geburtsanzeige abgeben.
Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung auf Seite 4. Sofern beide Elternteile ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, kann für die Namensführung des Kindes nur deutsches Recht gewählt werden (1. Kästchen auf Seite 4 des Antrags - § 1617/1617b BGB). Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils treffen (3. Kästchen auf Seite 4 des Antrags – Art. 10 (3) EGBGB).
Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen in beglaubigter Kopie mit einem Satz einfacher Kopien ein (bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können!):
- jordanische Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern und ggf. Heiratsvertrag
- Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-jordanische-Staatsangehörige zudem den gültigen Aufenthaltstitel (Ikama)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
- im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, jordanische Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Wenn die vorzulegenden Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache sind, muss zusätzlich eine Übersetzung vorgelegt werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Was kostet die Geburtsanzeige?
Falls eine Namenserklärung für das Kind erforderlich ist, müssen die Unterschriften der Eltern auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgenommen werden, wenn die Eltern persönlich anwesend sind. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag bei den deutschen Auslandsvertretungen beträgt € 79,57 und kann mit Bargeld in jordanischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden. Für die Antragsbearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Die Kopiebeglaubigungen können von der Botschaft bei Vorlage der Originale mit einem Satz Kopien vorgenommen werden. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung bei den deutschen Auslandsvertretungen beträgt € 24,37 und kann mit Bargeld in jordanischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs oder bezahlt werden.
Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.
Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung beantragter Geburtsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. In den meisten Fällen werden folgende Gebühren erhoben:
Die Gebühr für die Eintragung im Geburtenregister beträgt ca. € 160,00. Dieser Betrag erhöht sich um € 20,00, wenn ausländisches Recht zu beachten ist. Die Gebühren betragen zurzeit ca. € 12,00 für eine Geburtsurkunde. Die Bearbeitung der Geburtsanzeige erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür nach Antragstellung eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit den erforderlichen Kontodaten. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung in Jordanien eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (z.B. durch Überweisung aus Jordanien oder über Verwandte, Freunde aus Deutschland).
Wie lange dauert es, bis die Geburtsurkunde ausgestellt wird?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit mindestens drei Jahre beträgt. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird der Geburtsname des Kindes unabhängig von der Geburtsanzeige nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.