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Häufige Fragen zum Thema Visum
Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden. Vielen Dank!
FAQ
Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.
Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Zypern; die EU-Mitgliedsländer Bulgarien Rumänien und Kroatien wenden den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.
Inhaber eines gültigen Schengenvisums (Text im Visumetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengenraum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie „D“, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von über drei Monaten ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts erfahren Sie, welche Staatsangehörigen für Aufenthalte in Deutschland und den Schengener Staaten bis zu 90 Tagen ein Visum benötigen und welche nicht. Eine Übersicht zu den Visumerfordernissen finden Sie hier:
Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, der Schweiz, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Gleiches gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.
Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Wo muss ein Visum beantragt werden?
Erforderliche Visa müssen jeweils vor der Einreise bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Es entscheidet alleine der tatsächliche Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt. In der Regel ist der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt der Ort, an dem man arbeitet und lebt. Hier sollte man seit mindestens sechs Monaten leben oder die Absicht haben mindestens sechs Monate zu leben.
Möchten Sie mehrere Länder des Schengen-Raums bereisen, müssen Sie zunächst das Hauptreiseziel bestimmen, um die zuständige Auslandsvertretung zu finden. Das Hauptreiseziel ist das Land, in dem sie den längsten Aufenthalt planen bzw. wo Ihr wichtigster Reisegrund liegt. Lässt sich danach kein eindeutiges Hauptreiseziel bestimmen, ist das Visum bei der Vertretung des Schengen-Lands zu beantragen, das zuerst betreten werden soll.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die bei längeren Aufenthalten erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der visafreien Einreise direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland beantragen.
Wer ist für die Entscheidung über die Ausstellung eines Visums zuständig?
Kraft Gesetz (§ 71 Abs. 2 AufenthG) sind im Ausland die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Die Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte und/oder zur Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist ggf. nur nach vorheriger Zustimmung durch die beteiligte Ausländerbehörde möglich.
Kann das Auswärtige Amt das Verfahren beschleunigen? Warum kann das Verfahren so zeitraubend sein?
Das Auswärtige Amt wird mit der Entscheidung über einzelne Visumanträge grundsätzlich nicht befasst und kann daher das Verfahren auch nicht beschleunigen. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem noch weiter verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Mehr Anträge bei immer aufwändiger werdenden Prüfvorgaben im Rahmen der Anti-Terror-Maßnahmen müssen bearbeitet werden.
Insbesondere während der Hauptreisezeiten können daher trotz modernster eingesetzter Technik Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Manche Auslandsvertretungen mit besonders hohem Antragsaufkommen haben daher Terminvergabesysteme eingeführt, um den Antragstellern zu ermöglichen, einen konkreten Termin für die Visaantragstellung zu erhalten. Vor Einführung der Terminvergabesysteme mussten dort viele Antragsteller bis zur Einreichung ihres Visumsantrags teilweise mehrere Tage vor der Visastelle in einer Schlange warten.
Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb möglichst lange vor dem geplanten Reisetermin gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass das Auswärtige Amt auch auf diese Terminvergaben keinen Einfluss nehmen kann.
Antragsteller können selbst zu einem zügigen Verfahren beitragen, indem sie mit vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antragsformularen sowie mit allen für das entsprechende Visum erforderlichen Unterlagen zu Antragsterminen erscheinen.
Leider nein. Das Visum muss stets durch den Reisenden selbst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Bitte bereiten Sie den Antrag vor, sobald Sie Reisepläne haben und stellen den Antrag auch so früh wie möglich!
Der Termin für die Beantragung kann frühestens sechs Monate vor Antritt der geplanten Reise sein.
Ihren Antrag sollten Sie spätestens 3 Wochen vor der geplanten Reise stellen!
Die deutschen Auslandsvertretungen haben auf ihren jeweiligen Internetseiten das Terminvergabeverfahren erklärt.
Vielfach erfolgt die Terminvergabe kostenlos durch ein vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestelltes Programm für die Verwaltung von Terminen. Dieses Verfahren stellt eine optimale Planbarkeit bei Anreisen zur Beantragung eines Visums sicher. Die elektronische Terminvergabe ermöglicht es, konstant die höchstmögliche Zahl von Terminen zu vergeben und so die bestehenden Kapazitäten an den Auslandsvertretungen bestmöglich auszuschöpfen.
Mit Agenturen, die im Auftrag von Antragstellern gegen Bezahlung Termine buchen, arbeiten die Auslandsvertretungen nicht zusammen. Die Einschaltung einer solchen Agentur ist weder erforderlich noch wird sie empfohlen. Diese Agenturen haben keinen Zugang zum Terminbuchungssystem, auch wenn sie einen solchen vortäuschen.
Aufgrund unterschiedlicher Faktoren kann es zu einer hohen Visanachfrage kommen, die das Auswärtige Amt u.a. durch Personalaufstockungen aufzufangen versucht. Trotz des engagierten Einsatzes aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lässt es sich mitunter nicht vermeiden, dass längere Wartezeiten auf Termine zur Visumbeantragung entstehen können.
Da alle Antragsteller für ihre Visumanträge eine gewisse Dringlichkeit vorbringen, ist im Rahmen der Gleichbehandlung die Vorverlegung eines Termins weder möglich noch zulässig. Sondertermine können nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergeben werden. In solch einem Fall bitten wir Sie, der betreffenden deutschen Auslandsvertretung über das Kontaktformular auf der Homepage, per Mail oder Telefon, Ihre konkrete Notsituation zu schildern und ggfs. Nachweise beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Visumerteilung noch keinen dringenden Härtefall konstituiert.
Eine direkte Terminvergabe durch das Auswärtige Amt ist nicht möglich.
Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Anhand welcher Unterlagen diese Nachweise erbracht werden können, hängt insbesondere vom Reisezweck ab. Checklisten finden Sie unter Schengen-Visa
Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur „Rückkehrbereitschaft“ und „Rückkehrmöglichkeit“ des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen.
Die vorgelegten Unterlagen müssen echt und inhaltlich korrekt sein. Gefälschte oder unwahre Unterlagen führen zur Ablehnung des Visumsantrags. Auch die Täuschung über den Aufenthaltszweck (z.B. Beantragung eines Tourismusvisums bei beabsichtigtem Geschäftsbesuch) führt zur Ablehnung des Visumsantrags.
Die Vorlage der Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Wo erhalte ich die Verpflichtungserklärung und welche Verpflichtungen gehe ich damit ein?
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.
Liste_deutscher_Ausländerbehörden
Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig und kann sie widerrufen werden?
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis darüber, ob durch einen Widerruf eine Erstattungspflicht im Schadenfall abgewendet werden kann. In jedem Fall kann das Auswärtige Amt nicht dafür garantieren, dass eine Visumerteilung nur aufgrund eines Widerrufs einer Verpflichtungserklärung verhindert werden kann.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Behörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
Kann eine Verpflichtungserklärung missbraucht werden?
Durch die Verwendung eines fälschungssicheren Vordrucks und der Vorlage der Verpflichtungserklärung im Original bei der Auslandsvertretung, die den Visumantrag des einreisewilligen Ausländers prüft, ist ein Missbrauch nahezu ausgeschlossen. Auch dürfen Änderungen nur vor Beglaubigung durch die Ausländerbehörde - mit Siegel der Behörde - vorgenommen werden.
Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Schengen-Visums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.
Zu den objektiven Anhaltspunkten auf die sich die Auslandsvertretungen in dieser Hinsicht stützen können, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird oder andere pflegebedürftige Angehörige darlegen.
Auf den Merkblättern der Visastellen finden Sie Hinweise zu den in den jeweiligen Ländern zur Vorlage geeigneten Dokumenten.
Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann vielmehr nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden.
Ein Visum kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt.
Ihr Reisepass muss zum Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland bzw. dem Schengen-Raum noch mindestens 3 Monate gültig sein. Wichtig ist außerdem, dass genügend freie Seiten, in die Visa eingeklebt werden können, vorhanden sind, und dass der Pass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beantragung des Visums ausgestellt wurde.
Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.
Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt oder wenn das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt), sind eventuelle Visumerfordernisse zu beachten und in die Reiseplanungen mit einzubeziehen. Die Visumbeantragung sollte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem geplanten Reisebeginn erfolgen!
Nur die nachfolgend genannten sechs deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:
- Frankfurt/Main
- München
- Hamburg (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.30 Uhr)
- Düsseldorf (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und vorherige Anmeldepflicht des Beförderungsunternehmens bei den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Bundespolizei)
- Köln-Bonn (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.00 Uhr)
- Berlin (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr)
Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg nicht, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:
Afghanistan
Äthiopien
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Indien
Iran
Irak
Jordanien*
Kongo (Demokratische Republik)
Libanon
Mali
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Syrien
Türkei*
* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:
- Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
- Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
- Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.
- Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden.)
Die Entscheidung über die Ausstellung eines Schengen-Visums trifft die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Auch über die Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte und/oder zur Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Die Erteilung dieser Visa ist ggf. nur nach vorheriger Zustimmung durch die beteiligte Ausländerbehörde möglich.
Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d. h. eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Lesen Sie daher zunächst ggfs. die Informationen zu dem Ablehnungsgrund. Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden. Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.
Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.
Die Verlängerung eines Visums ist nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Krankheit), möglich. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers und nicht beim Auswärtigen Amt oder den Auslandsvertretungen.
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort bzw. Ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde.
Die Entscheidung, für welchen Zeitraum und für wie viele Tage ein Visum ausgestellt wird, trifft die zuständige Auslandsvertretung anhand der eingereichten Unterlagen. Falls erforderlich, besteht die Möglichkeit, Visa auszustellen, die innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur mehrmaligen Einreise in den Schengen-Raum berechtigen.
Sogenannte Jahres- oder Mehrjahresvisa mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeit können insbesondere Personen erteilt werden, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit unter anderem durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.
Zu beachten ist, dass auch Visa mit längerfristiger Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt von jeweils 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigen.
Zum 18.10.2013 änderte sich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums als auch für visafrei einreisende Drittstaater. Statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ (90 Tage innerhalb von 6 Monaten, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) findet eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet).
Diese Berechnungsmethode gilt nicht für die Staatsangehörigen von Brasilien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, St. Kitts und Nevis, Mauritius und den Seychellen. Mit diesen Staaten hat die Europäische Union Visumbefreiungsabkommen abgeschlossen. Hier findet aufgrund des Wortlauts dieser Abkommen die alte Berechnungsmethode weiterhin Anwendung.
Wie ist diese Neuregelung zu verstehen.
Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Am 18.10.2013 befindet er sich in den Schengener Staaten.
Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2013 bis 18.10.2013 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.
Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.
Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.
Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.
Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2013 bis 19.10.2013 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.
Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.
Einen Schengenrechner finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing_en
Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.
Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Bundespolizei.
Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie über den unten eingestellten Link.
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 berechtigen folgende Aufenthaltstitel zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den anderen Schengen-Staaten:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigungen gelten als einer der genannten Aufenthaltstitel fort und berechtigen ebenfalls dazu, sich in den anderen Schengen-Staaten visumfrei bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken aufzuhalten. Heute können dies infolge Zeitablaufs nunmehr folgende Aufenthaltsgenehmigungen sein:
- Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedsstaates der EWG
- Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.
Seit dem 05.04.2010 berechtigen ebenfalls nationale deutsche Visa der Kategorie „D“ zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den anderen Schengen-Staaten.
Die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in die anderen Schengenstaaten.
Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.
Vertretungen anderer Staaten: Länder A-Z
Alle Ausländer, die mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum für den langfristigen Aufenthalt (Kategorie „D“) in einem der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (sog. Schengener Staaten) leben, benötigen für Besuchsreisen nach Deutschland von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen kein Visum.
Inhaber eines Schengenvisums (Text im Visaetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) oder eines Aufenthaltstitels bzw. nationalen Visums (Kategorie „D“) eines Mitgliedstaats können sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist.
Das Schengen-Visum muss bei der Auslandsvertretung des Landes beantragt werden, welches das Hauptreiseziel darstellt. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Grenzübergang erfolgen.
Der Schengenraum besteht aus den Ländern Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Was müssen wir tun, damit ein Visum zur Einreise erteilt wird?
Erkundigen Sie sich zunächst bei dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland, welche Unterlagen Sie und Ihr ausländischer Ehepartner für Ihre Eheschließung in Deutschland vorlegen müssen. Sobald das Standesamt die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt, kann Ihr Partner ein Visum zur Eheschließung in Deutschland beantragen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen, oben bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners.
Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.
Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
Ja, nachdem die Reform des Zuwanderungsgesetzes am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, müssen zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Auf der nachfolgend eingestellten Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie hierzu ausführliche Informationen. Weitere Informationen kann der/die Antragsteller/in direkt bei der deutschen Auslandsvertretung erfragen.
Alle Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und Zypern. Für diese entfällt die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Ist die Aufnahme eines Studiums in Deutschland beabsichtigt, muss vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragt werden.
Dabei ist u. a. erforderlich, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller von der Universität zum Studium zugelassen ist sowie Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen. Ggfs. ist es auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität der Ausländer studieren möchte.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.
Alle Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und Zypern. Für diese entfällt die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Vorzulegen sind in jedem Falle aussagekräftige Unterlagen zur Qualifikation sowie zur beabsichtigten Tätigkeit (z. B. konkretes Arbeitsplatzangebot, Stellenbeschreibung, Muster des Arbeitsvertrags) sowie auch Unterlagen zu der geplanten Unterkunft in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Mietvertrag o. ä.). Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung finden Sie auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Auch das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.
Den Begriff „Arbeitserlaubnis“ kennt das deutsche Recht seit dem 01.01.2005 nicht mehr. Vielmehr ist einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder sein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Folgende Praktika gelten jedoch nicht als Erwerbstätigkeit, sofern ihre Dauer drei Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet:
1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit als Ferienbeschäftigung vermittelt wurden.
2. Praktika, die während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, absolviert werden.
3. Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (wie z.B. Leonardo da Vinci, Sokrates, Tempus). Nähere Informationen finden Sie unter dem nachfolgend eingestellten Link der EU.
4. Praktika im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.
5. Regierungspraktika, die aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
6. Fachpraktika während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland ein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen grundsätzlich auch für die Ableistung eines Praktikums ein Visum und müssen dieses bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor ihrer Einreise beantragen.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen für die obengenannten Praktika nach Fallart 1 bis 6 nur ein Visum, wenn die Praktikumsdauer den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.
Für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten gelten für die Arbeitsaufnahme in Deutschland andere Regelungen. Diese erstrecken sich auch auf die Ableistung von Praktika.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, das heißt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen, ggf. sind die zuständigen inländischen Behörden erneut zu beteiligen.
Die Remonstration muss, wenn im Bescheid nichts anderes angegeben ist, innerhalb eines Jahres erfolgen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration. Die Klage muss, wenn im Bescheid nicht anders angegeben, innerhalb eines Jahres erhoben werden. Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.
Die Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Ausweisdokument möglich. Dieses muss zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise aus Deutschland eine noch mindestens dreimonatige Gültigkeitsdauer aufweisen und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein.
Gegebenenfalls müssen Dokumente vorgezeigt werden, die den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen.
Auch muss ggf. der Beweis erbracht werden, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu bestreiten und die Rückreise zu finanzieren. Die Höhe der Mittel ergeben sich aus der Art und Länge des Aufenthalts, es gibt hierfür keine festgesetzten Tagessätze.
Es empfiehlt sich vor der Reise eine Krankenversicherung abzuschließen, die auch den Rücktransport ins Heimatland übernimmt.
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind, müssen bei mehrfacher Einreise und längerem Aufenthalt bedenken, dass der Aufenthalt im Schengener Gebiet auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt ist.
Für längere Aufenthalte, z.B. zum Studium oder zur Arbeitsaufnahme, gelten vielfach andere Regelungen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Einreise in den Schengen-Raum besteht nicht. Die zuständigen Grenzkontrollstellen der Schengener Staaten überprüfen die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex und entscheiden über die Gewährung bzw. Verweigerung der Einreise.
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VFS oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der drei folgenden Varianten ein:
a. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
b. Beschwerde über Verhalten des externen Dienstleistungserbringers VFS
c. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung
Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.