Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Service FAQ
Gut möglich, dass Ihre Frage zu den Dienstleistungen des Konsulats hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits beantwortet werden, nicht individuell beantwortet werden. Vielen Dank!
FAQ
Legalisationen werden nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin hierfür erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global
Legalisationen von syrischen Dokumenten werden ausschließlich von der Deutschen Botschaft in Beirut angenommen und bearbeitet. Bitte informieren Sie sich direkt bei der Deutschen Botschaft Beirut über das Verfahren.
Kopiebeglaubigungen werden nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin hierfür erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global
Informationen zu den zur Visabeantragung erforderlichen Unterlagen finden Sie, sortiert nach Antragskategorien, hier
Terminvergabe:
Schengenvisa für einen Kurzaufenthalt bis 90 Tage werden nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin für eine dieser Dienstleistungen erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global.
Zur Beantragung eines nationalen Visums i.R. eines Landesaufnahmeprogramms, Selbständigkeit oder nach §16d AufenthG registrieren Sie sich bitte hier auf der zutreffenden Warteliste.
Alle weiteren nationalen Visa beantragen Sie bitte direkt über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts.
Termine zur Beantragung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zum anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten werden ausschließlich über die Internationale Organisation für Migration (IOM) vergeben. Diese nimmt Anträge im Auftrag der Botschaft entgegen und erfasst die biometrischen Daten der Antragstellenden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an IOM unter info.fap.jd@iom.int
Termine werden in der Reihenfolge der erfolgten Registrierung vergeben. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Terminen und zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Antragstellenden ist es nicht möglich, Termine zu verschieben, weder auf einen früheren noch auf einen späteren Zeitpunkt. Sollten Sie den vergebenen Termin nicht wahrnehmen können oder wollen, stornieren Sie diesen bitte und registrieren sich neu.
Nicht bestätigte und in der Folge stornierte Termine können nicht wiederhergestellt werden.
Informationen zu den Wartezeiten von Registrierung bis zum Termin finden Sie hier. Die dort angegebenen Zeiträume gelten für alle Registrierungen, die noch nicht terminiert wurden.
Bitte übersenden Sie keine antragsrelevanten Unterlagen vorab an die Botschaft, da weder Zuordnung noch Vorprüfung erfolgen kann. Es liegt allein in der Verantwortung der Antragstellenden, entscheidungsrelevante Dokumente zum Antragstermin mitzubringen und vorzulegen. Bitte bereiten Sie Ihren Antrag anhand der Angaben im zugehörigen Merkblatt vor, das Sie auf der Seite Ihrer Visakategorie finden. Unvollständige Anträge können abgelehnt werden.
Die Frage, ob der Reisepass bei der Botschaft verbleibt, ist abhängig davon, wo Sie leben.
Für Personen die in Jordanien leben:
Ihr Reisepass verbleibt bis zum Abschluss des Visumverfahrens bei der Botschaft. Wenn Sie aus wichtigen Gründen Ihren Reisepass benötigen, ist es erforderlich, Ihren Visumsantrag zurückzuziehen. Die Antragsrücknahme muss schriftlich erfolgen. Ihr Visumsantrag wird in diesem Fall nicht weiterbearbeitet. Sollten Sie im Anschluss weiterhin Interesse an der Ausstellung eines Visums haben, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Für Personen, die ausserhalb Jordaniens leben:
Sie müssen Ihren Reisepass zum Antragstermin vorlegen. Sie können im Anschluss daran entscheiden, ob Ihr Reisepass für die Dauer des Verfahrens bei der Botschaft verbleibt oder Ihnen der Reisepass wieder herausgegeben wird. Sofern Sie sich entscheiden, den Reisepass mitzunehmen, liegt es in Ihrer Verantwortung, den Reisepass zum Abschluss des Visumverfahrens erneut bei der Botschaft einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Amman in Vertretung von Litauen/Lettland lediglich Schengenvisumsanträge für Kurzaufenthalte entgegennehmen kann. Sofern Sie für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen nach Litauen/Lettland reisen, können Sie das hierfür erforderliche Visum bei der Deutschen Botschaft in Amman beantragen.
Der Antrag wird jedoch nicht bei der Botschaft direkt angenommen, sondern beim externen Dienstleister der Botschaft VFS Global. Einen Termin hierfür erhalten Sie direkt über die Webseite von VFS Global.
Anträge auf Ausstellung von Visa für Aufenthalte in Litauen/Lettland über 90 Tage müssen bei der zuständigen litauischen Botschaft in Kairo gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Sachstand während der Regelbearbeitungszeit nicht beantwortet werden können.
Die Regelbearbeitungszeit beträgt für Anträge auf Ausstellung eines nationalen Visums drei Monate, für Schengenvisa drei Wochen und für Remonstrationen vier Monate. Bitte sehen Sie während dieses Zeitraums von weiteren Anfragen ab.
Sollte Ihre Antragstellung bereits länger als die oben genannten Zeiträume zurückliegen, schicken Sie bitte eine Anfrage an die Botschaft unter Angabe Ihrer Antragsnummer (BC-Nummer), Ihres Namens und Ihrer Reisepassnummer.
Leider ist es nicht möglich, die Reisedaten eines Visums nach Visumsausstellung zu ändern. Sollten sich Ihre Reisedaten geändert haben und Sie nicht mehr zu den beantragten Reisedaten reisen wollen, ist es erforderlich, dass Sie einen neuen Termin buchen und einen neuen Antrag mit den aktualisierten Reisedaten stellen.
Sprachkenntnisse sind durch ein anerkanntes Zertifikat nachzuweisen. Die Anforderungen im Visumverfahren können dabei von den Anforderungen der Hochschulen abweichen.
Im Visumverfahren anerkannte Deutschzertifikate werden von ÖSD, Goethe Institut, TELC und TestDaF ausgestellt. Für den Nachweis englischer Sprachkenntnisse werden Zertifikate von TOEFL und IELTS anerkannt.
Grundsätzlich darf die Sprachprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sofern Prüfungsteile zu unterschiedlichen Daten abgelegt wurden, gilt das älteste als Referenz.
Für Studentenvisa gilt:
Studium auf Deutsch: anerkanntes Deutschzertifikat erforderlich
Studium auf Englisch: anerkanntes Englischzertifikat erforderlich
Studium auf Deutsch und Englisch: anerkannte Deutsch- und Englischzertifikate erforderlich
Bestimmte Berufe zählen in Deutschland zu reglementierten Berufen, u.a. Ingenieur, Architekt oder Arzt. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich, die u.a. zum Tragen der Berufsbezeichnung berechtigt. Hierfür reicht eine Anerkennung über Anabin oder die Bewertung der KMK nicht aus.
Wenn Sie einen reglementierten Beruf ausüben wollen, aber die Berufsausübungserlaubnis nicht nachweisen können, schmälert dies die Erteilungschancen Ihres Visums. Betroffenen Antragstellenden wird daher empfohlen, einen Antrag nicht ohne Berufsausübungserlaubnis zu stellen.
Weitere Informationen, u.a. eine Auflistung reglementierter Berufe sowie Hinweise zur Beantragung einer Berufsausübungserlaubnis finden Sie hier.
Zur Beantragung des Visums registrieren Sie sich bitte hier auf der Warteliste „Nationales Visum“.
Handelt es sich in Ihrem Fall um einen Kindernachzug zum Elternteil besteht die Möglichkeit, eine fristwahrende Anzeige zu stellen. Dabei ist es entscheidend, dass bereits vor Eintritt der Volljährigkeit ein formloser Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird.
Schreiben Sie der Botschaft dafür bitte eine E-Mail mit dem Betreff „fristwahrende Anzeige“ und dem Namen des Kindes. In einem solchen Antrag müssen Name, Geburtsdatum und Passnummer des antragstellenden Kindes sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) des in Deutschland lebenden Elternteils und der gewünschte Aufenthaltszweck bezeichnet werden. Gerne können Sie hierfür ein PDF Ihres BAMF-Bescheids anhängen.
In Ihrem Fall benötigen Sie ein Visum zur Wiedereinreise. Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Visumbearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
Bitte schicken Sie zunächst ein Foto Ihres Aufenthaltstitels in Form eines PDF per E-Mail an die Botschaft und teilen das Datum Ihrer letzten Ausreise aus Deutschland mit. Sollte Ihre letzte Ausreise aus Deutschland länger als sechs Monate zurückliegen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für ein Visum zur Wiedereinreise nicht.
Zur Visumbeantragung benötigen Sie einen gültigen Reisepass. Sofern Sie Ihren Reisepass verloren haben, lassen Sie sich bitte zuerst einen neuen Reisepass ausstellen, bevor Sie das Visum beantragen.
Da für die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise die Zustimmung der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde erforderlich ist, wird empfohlen, sich ggf. bereits vor der Antragstellung mit dieser in Verbindung zu setzen und um die Ausstellung einer sogenannten Vorabzustimmung zu bitten.
Wenn Sie gegen die Entscheidung der Botschaft Widerspruch einlegen möchten, finden Sie alle Informationen zum Verfahren hier.
Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig und befolgen Sie die dort beschriebenen Verfahrensschritte.
Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre vollständige Remonstration vor Ablauf der auf dem Ablehnungsbescheid angegebenen Frist einreichen.
Die Bearbeitungszeit Ihrer Remonstration beträgt aktuell ca. 4 Monate.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen oder direkt beim Verwaltungsgericht in Berlin Klage zu erheben.
Das deutsche Recht lässt eine Asylantragstellung aus dem Ausland nicht zu. Asyl kann lediglich von Personen beantragt werden, die sich bereits in Deutschland befinden und nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist sind.