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Nationale Visa
FAQ
Sprachkenntnisse sind durch ein anerkanntes Zertifikat nachzuweisen. Die Anforderungen im Visumverfahren können dabei von den Anforderungen der Hochschulen abweichen.
Im Visumverfahren anerkannte Deutschzertifikate werden von ÖSD, Goethe Institut, TELC und TestDaF ausgestellt. Für den Nachweis englischer Sprachkenntnisse werden Zertifikate von TOEFL und IELTS anerkannt.
Grundsätzlich darf die Sprachprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sofern Prüfungsteile zu unterschiedlichen Daten abgelegt wurden, gilt das älteste als Referenz.
Für Studentenvisa gilt:
Studium auf Deutsch: anerkanntes Deutschzertifikat erforderlich
Studium auf Englisch: anerkanntes Englischzertifikat erforderlich
Studium auf Deutsch und Englisch: anerkannte Deutsch- und Englischzertifikate erforderlich
Von der Vorlage eines Sprachnachweises im Rahmen der Visumantragstellung zum Familiennachzug kann in den folgenden Fällen abgesehen werden:
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 18a AufenthG oder §18b AufenthG oder 18c Abs. 3 AufenthG
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 18d AufenthG oder 18f AufenthG oder 19c Abs. 1 AufenthG und geht einer Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft nach
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG (Blaue Karte)
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 19c Abs. 2 oder 4 Satz 1 AufenthG
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit)
- die Referenzperson besitzt einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 4 AufenthG oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder § 26 Abs. 3 AufenthG
- die Referenzperson besitzt eine deutsche Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG und die Ehe bestand bereits vor Zuzug der Referenzperson nach Deutschland
- der nachzugswillige Ehegatte/die nachzugswillige Ehegattin ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. In diesem Fall ist bei Antragstellung einen aktuellen, maximal drei Monate alten ärztlichen Bericht über Ihre Einschränkung vorzulegen.
- der nachzugswillige Vater/die nachzugswillige Mutter beantragt den Nachzug zum minderjährigen deutschen Kind zur Ausübung seiner/ihrer elterlichen Sorge
- die nachzugswillige Ehegattin erwartet ein Kind von einem deutschen Staatbürger. Diese Ausnahme greift nur, wenn bei Antragstellung anhand eines aktuellen, nicht mehr als drei Wochen alten medizinischen Attests nachgewiesen wird, dass die Schwangerschaft bereits seit mindestens 13 Wochen besteht
- der nachzugswillige Ehegatte/die nachzugswillige Ehegattin hat einen erkennbar geringen Integrationsbedarf. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Referenzperson nur für einen festgelegten Zeitraum in Deutschland leben wird, zum Beispiel zur Absolvierung eines Studiums.
- der nachzugswillige Ehegatte/die nachzugswillige Ehegattin hat bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland gelebt und verfügt daher über gesicherte Deutschkentnisse. In diesem Fall wird eine Prüfung der Deutschkenntnisse bei Antragstellung vorgenommen.
Bestimmte Berufe zählen in Deutschland zu reglementierten Berufen, u.a. Ingenieur, Architekt oder Arzt. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich, die u.a. zum Tragen der Berufsbezeichnung berechtigt. Hierfür reicht eine Anerkennung über Anabin oder die Bewertung der KMK nicht aus.
Wenn Sie einen reglementierten Beruf ausüben wollen, aber die Berufsausübungserlaubnis nicht nachweisen können, schmälert dies die Erteilungschancen Ihres Visums. Betroffenen Antragstellenden wird daher empfohlen, einen Antrag nicht ohne Berufsausübungserlaubnis zu stellen.
Weitere Informationen, u.a. eine Auflistung reglementierter Berufe sowie Hinweise zur Beantragung einer Berufsausübungserlaubnis finden Sie hier.
Zur Beantragung des Visums registrieren Sie sich bitte hier auf der Warteliste „Nationales Visum“.
In Ihrem Fall benötigen Sie ein Visum zur Wiedereinreise. Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Visumbearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
Bitte schicken Sie zunächst ein Foto Ihres Aufenthaltstitels in Form eines PDF per E-Mail an die Botschaft und teilen das Datum Ihrer letzten Ausreise aus Deutschland mit. Sollte Ihre letzte Ausreise aus Deutschland länger als sechs Monate zurückliegen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für ein Visum zur Wiedereinreise nicht.
Zur Visumbeantragung benötigen Sie einen gültigen Reisepass. Sofern Sie Ihren Reisepass verloren haben, lassen Sie sich bitte zuerst einen neuen Reisepass ausstellen, bevor Sie das Visum beantragen.
Da für die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise die Zustimmung der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde erforderlich ist, wird empfohlen, sich ggf. bereits vor der Antragstellung mit dieser in Verbindung zu setzen und um die Ausstellung einer sogenannten Vorabzustimmung zu bitten.