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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

01.12.2017 - Artikel


Allgemeine Hinweise

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Jordanien ist die Botschaft Amman zuständig.

Zusätzlich zu den Informationen auf der Internetseite des Auswärtigen Amts  finden Sie Informationen zu diesen Fragen auf den Seiten des Innenministeriums und des Bundesverwaltungsamtes.

Erwerb durch Abstammung

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Erwerb durch Erklärung

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet u.a. ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Einbürgerung

Mit ei­ner Ein­bür­ge­rung wird die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit durch Ho­heits­akt ver­lie­hen. Die Ein­bür­ge­rung wird mit der Aus­hän­di­gung der Ein­bür­ge­rungs­ur­kun­de wirk­sam.

Ge­wöhn­lich wer­den nur Per­so­nen ein­ge­bür­gert, die schon län­ge­re Zeit in Deutsch­land woh­nen. Er­mes­sen­sein­bür­ge­run­gen von Per­so­nen, die im Aus­land woh­nen, sind sehr sel­ten und set­zen ein be­son­de­res staat­li­ches In­ter­es­se vor­aus.

Aus­nah­men sind die An­spruch­sein­bür­ge­run­gen, die zur Wie­der­gut­ma­chung von Aus­bür­ge­run­gen wäh­rend des na­tio­nal­so­zia­lis­ti­schen Re­gimes durch­ge­führt wer­den.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Staatsangehörigkeitsausweis

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt ist Staats­an­ge­hö­rig­keits­be­hör­de für An­trag­stel­ler, die im Aus­land le­ben.

Im Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit prüft das Bun­des­ver­wal­tungs­amt, ob der An­trag­stel­ler die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit be­sitzt.

Es wird er­mit­telt, wann und wo­durch Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit er­wor­ben und ob Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit nicht ver­lo­ren ha­ben.
Kann die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit fest­ge­stellt wer­den, wird Ih­nen als Nach­weis ein Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weis aus­ge­stellt.
Auf An­trag kann auch fest­ge­stellt wer­den, dass die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit nicht be­steht. In die­sem Fal­le, wird ei­ne so ge­nann­te Ne­ga­tiv­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Beibehaltung

Lässt ein Deut­scher sich in ei­nem an­de­ren Staat ein­bür­gern, ver­liert er sei­ne deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Das kön­nen Sie nur ver­hin­dern, wenn Sie vor der Ein­bür­ge­rung ei­ne Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung er­hal­ten ha­ben. Da­her soll­te der Bei­be­hal­tungs­an­trag im­mer zu­erst ge­stellt wer­den, al­so noch vor dem Ein­bür­ge­rungs­an­trag in dem je­wei­li­gen an­de­ren Staat.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

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