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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

01.12.2017 - Artikel


Allgemeine Hinweise

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Jordanien ist die Botschaft Amman zuständig.

Zusätzlich zu den Informationen auf der Internetseite des Auswärtigen Amts finden Sie Informationen zu diesen Fragen auf den Seiten des Innenministeriums und des Bundesverwaltungsamtes.

Erwerb durch Abstammung

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Erwerb durch Erklärung

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet u.a. ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Einbürgerung

Mit einer Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt verliehen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Gewöhnlich werden nur Personen eingebürgert, die schon längere Zeit in Deutschland wohnen. Ermessenseinbürgerungen von Personen, die im Ausland wohnen, sind sehr selten und setzen ein besonderes staatliches Interesse voraus.

Ausnahmen sind die Anspruchseinbürgerungen, die zur Wiedergutmachung von Ausbürgerungen während des nationalsozialistischen Regimes durchgeführt werden.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Staatsangehörigkeitsausweis

Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde für Antragsteller, die im Ausland leben.

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das Bundesverwaltungsamt, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Es wird ermittelt, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht. In diesem Falle, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Beibehaltung

Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.

Weitere Informationen zum Verfahren und Antragsformulare finden Sie hier.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

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