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Remonstration
Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Informationen zur Remonstration
Sie können gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft remonstrieren (der Ablehnung sozusagen widersprechen).
Die Remonstration muss in Schriftform erfolgen, auf Deutsch oder Englisch verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Bitte geben Sie auch das Datum im Schreiben an.
Nur der Antragsteller selbst oder bevollmächtigte Dritte können die Remonstration einlegen. Die Vollmacht muss dann entsprechend beigefügt sein.
Die Remonstration muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung in der Botschaft eingehen.
Wichtige Hinweise
Gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen, ist nur sinnvoll, wenn Sie Tatsachen benennen oder Unterlagen einreichen können, die die Gründe für die Ablehnung widerlegen oder wenn der Sachverhalt sich zu Ihren Gunsten verändert hat.
Reichen Sie deshalb unbedingt zusätzliche Unterlagen, die Ihren Fall begünstigen, zusammen mit dem Remonstrationsschreiben ein.
Verfahren
Nach Eingang der Remonstration wird Ihr Antrag erneut geprüft. Neue Informationen und Dokumente werden in die Prüfung einbezogen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Ihre Remonstration erst bearbeitet werden kann, wenn sie den formalen Erfordernissen entspricht.
Alle Remonstrationen werden chronologisch nach dem Datum ihres Einganges in der Botschaft bearbeitet und in der Regel innerhalb von 5 Monaten beschieden. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen bis zur Entscheidung Ihrer Remonstration ab.
Nach der Prüfung wird entweder das Visum erteilt oder ein Remonstrationsbescheid erstellt. Im Remonstrationsbescheid sind die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargelegt.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.
Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.