Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Informationen zum Brexit

21.01.2021 - Artikel

Aufenthaltsstatus für Briten und ihre Angehörigen in Deutschland und Einreisevorschriften nach dem 01.01.2021



Britische Staatsangehörige (Angabe im Pass: „British citizen“) benötigen für Besuchs- und/ oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Dies gilt allerdings nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Auch britische Staatsangehörige mit den Angaben „British overseas territories citizen“, „British overseas citizen“, „ British subject“, „British national (overseas) und “British protected person„ im Reisepass genießen dieses Privileg.

Für britische Staatsangehörige gelten die Schengen-Einreisebestimmungen für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige:
Reisende haben beim Grenzübertritt die für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Dokumente und Belege mit sich zu führen, insbesondere ein gültiges Reisedokument und Belege über den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts. Sie müssen außerdem über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise). Hierzu gehört regelmäßig auch der Abschluss einer gültigen und angemessenen Reisekrankenversicherung. Ab 01.01.2021 ist der Besitz einer EHIC-Karte im Regelfall nicht mehr ausreichend.

Ab dem 1.1.2021 gilt für neueinreisende britische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht für Drittstaatsangehörige. Jedoch gilt trotz des Brexits:

  • Auch für längerfristige Aufenthalte in Deutschland, wie etwa zu Studien- oder Erwerbszwecken, benötigen neu einreisende britische Staatsangehörige kein Visum. Nach der Einreise müssen sie bei der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort jedoch einen Inlandstitel beantragen. Wenn Sie sofort nach Einreise in Deutschland vor Erhalt des Inlandstitels arbeiten möchten, müssen Sie vor Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen, das Ihnen die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt. Einzelheiten zu den Anforderungen und zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und auf unserer Webseite.
  • Neu einreisende britische Fachkräfte und sonstige Beschäftigte erhalten einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Seit dem 01.01.2021 sind die auf Basis des Freizügigkeitsrechts gewährten Erleichterungen für Nicht-EU-Familienangehörige britischer und deutscher Staatsangehöriger nicht mehr anwendbar, weder bei der Visumbeantragung noch beim Grenzübertritt.

Nach Ende der Übergangszeit sollten Reisende, die noch im Besitz eines einem Familienangehörigen eines britischen oder deutschen Staatsangehörigen nach Freizügigkeitsrecht erteilten Visums sind, beim Grenzübertritt alle für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Nachweise mit sich führen, so z. B. Nachweise zur Unterkunft, zur Erwerbstätigkeit, ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückflugtickets, sowie Nachweise zur wirtschaftlichen Situation im Heimatland und zur Absicht, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder zu verlassen.

nach oben